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Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 wurde eine wegweisende Entscheidung zum Thema Arbeitszeiterfassung getroffen. Demnach sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer/-innen vollständig zu erfassen.
Die Entscheidung begründete das Bundesarbeitsgericht mit der im Arbeitschutzgesetz verankerten Verpflichtung der Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzgeber ist nun gezwungen mit einem deutschen Gesetz nachzubessern. Das Arbeitsrecht in Deutschland muss auf das Europäische Arbeitsrecht angepasst und die Einzelheiten der erforderlichen Arbeitszeitdokumentation festgelegt werden – wie etwa Form und Frist, Detailgrad, Aufbewahrungsfristen usw.
Insbesondere dürften Homeoffice, mobiles Arbeiten und Vertrauensarbeitszeitmodelle von dem Gesetz betroffen sein.

Vorerst können die Unternehmen noch bestimmen, ob im Betrieb manuelle Zettel ausgefüllt werden, die klassische Stechuhr verwendet wird oder moderne IT-gestützte Systeme zur Anwendung kommen. Da das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf das Arbeitsschutzgesetz gestützt hat, dürften selbst für leitende Angestellte Vertrauensarbeitszeitregelungen, die auf die Zeiterfassung gänzlich verzichten, ab sofort nicht mehr zulässig sein.