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Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen mit Spannung  erwarteten Entwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2  wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“  Für die ordnungsgemäße Aufzeichnung sind die Arbeitgeber verantwortlich. Zu den Formen der elektronischen Aufzeichnung sollten auch entsprechende Apps oder Excel-Tabellen zählen.

Der Entwurf sieht allerdings auch eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsregelungen vor:

  • händische Dokumentation auf Papier soll weiterhin (per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung) möglich sein
  • nichtelektronische Zeiterfassung soll innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erlaubt sein, bei Betrieben mit unter 50 Angestellten sind es sogar fünf Jahre
  • ebenfalls per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Mitarbeitende gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“
  • auch die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf explizit nicht beeinträchtigt werden.

Es wird erwartet, dass das Gesetz ggf. bereits in diesem Jahr in Kraft treten kann.